§ 11 DER VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer und
dem Kassier.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes
das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in
der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes
ordentliche Mitglied , das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht
zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung
vom Kassier schriftlich oder mündlich einberufen. Ist
auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der
Kassier. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem
an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt
mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes
in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- YVorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer
Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.
1 genannten Funktionären erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung
der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt
die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes
der Kassier.
|