>> Ziele >> Medizinischer Beirat >> Mitgliedschaft  >> Statuten

der_verein

Interessensgemeinschaft Allergenvermeidung
Medizinischer Beirat
Werden Sie Mitglied
News-Archiv ab 2007
News-Archiv ab 2005
News-Archiv bis 2004
Newsletter
download
Links
Impressum
www.menzl.com
www.alk-abello.at
Der Verein Über Allergien Allergenvermeidung Presse-Ecke Kontakt
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.


  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


  3. Nur jene ordentlichen Mitglieder, die ihren Verpflichtungen termingerecht nachkommen, haben in der Jahreshauptversammlung Stimmrecht und die Möglichkeit, Anträge an die Jahreshauptversammlung zu richten.

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind:

  1. die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
  2. der Vorstand (§§ 11 bis 13),
  3. die Rechnungsprüfer (§ 14) und
  4. das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.


  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.


  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Tagesordnung muß beinhalten:


    1. Feststellung der Stimmberechtigten und die Zuerkennung der Stimmenzahl,
    2. Verlesung der Tagesordnung und deren Genehmigung,
    3. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung,
    4. Tätigkeitsberichte,
    5. Bericht der Rechnungsprüfer,
    6. Beschlußfassung über die Entlastung der Vereinsorgane,
    7. Wahl des Vereinsvorstandes,
    8. Wahl der Rechnungsprüfer,
    9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    10. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder,
    11. Allfälliges.


  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.


  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.


  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.


  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.


  8. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;


  2. Beschlußfassung über den Voranschlag;


  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;


  4. Entlastung des Vorstandes;


  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, für außerordentliche und für informelle Mitglieder;


  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;


  7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;


  8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

zurück

created by m/s design