Statuten der "Interessensgemeinschaft
Allergenvermeidung"
(kurz I.G.A.V., IGAV)
§ 1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen "Interessensgemeinschaft
Allergenvermeidung" (kurz I.G.A.V., IGAV). Er hat seinen
Sitz in Wien.
§ 2 ZWECK
- Der Zweck des Vereines besteht in der Verbreitung des
Wissens über Allergenvermeidung, der Förderung
der wissenschaftlichen Forschung sowie Anregung, Förderung
und Durchführung von wissenschaftlichen Kongressen
und Informationsveranstaltungen und die Verbreitung der
dabei abgehandelten Erkenntnisse und Inhalte.
- Die Verein "Interessensgemeinschaft Allergenvermeidung"
ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und daher ein gemeinnütziger
Verein.
- Die Funktionäre der "Interessensgemeinschaft
Allergenvermeidung" führen die Geschäfte
ehrenamtlich.
- Der Verein "Interessensgemeinschaft Allergenvermeidung"
ist überparteilich. Er nimmt auf die parteipolitische
und weltanschauliche Einstellung der Mitglieder und Funktionäre
keinen Einfluß, bekennt sich zur demokratischen Republik
Österreich und zur österreichischen Nation.
§ 3 MITTEL
Die für Zwecke des Vereins "Interessensgemeinschaft
Allergenvermeidung" erforderlichen Mittel werden aufgebracht
durch:
Materielle Mittel:
- Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Jahreshauptversammlung
festgelegt werden,
- Subventionen, Spenden , Einnahmen aus Sponsoring, Veranstaltungen
und sonstigen Zuwendungen.
Ideelle Mittel:
Herausgabe des Informations-Mediums "Reiz.end".
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
- ordentliche Mitglieder
- außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen,
sowie juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich
sein wollen.
- Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen
und informellen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt,
durch Ausschluß und Tod, sowie bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Der Austritt erfolgt mit 31. Dezember jeden Jahres und
muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Maßgeblich für die termingrechte
Austrittserklärung ist das Datum des Poststempels.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann
vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten
und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im
Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
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