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§ 14 DIE RECHNUNGSPRÜFER
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie
haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des
§ 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15 DAS SCHIEDSGERICHT
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil
dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage
ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINES
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur
in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung
binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen
Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet,
die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in
einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
Wien, am 8. Juli 2002
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