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Statuten der "Interessensgemeinschaft Allergenvermeidung" (kurz I.G.A.V., IGAV)

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen "Interessensgemeinschaft Allergenvermeidung" (kurz I.G.A.V., IGAV). Er hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 ZWECK
  1. Der Zweck des Vereines besteht in der Verbreitung des Wissens über Allergenvermeidung, der Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie Anregung, Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Kongressen und Informationsveranstaltungen und die Verbreitung der dabei abgehandelten Erkenntnisse und Inhalte.


  2. Die Verein "Interessensgemeinschaft Allergenvermeidung" ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und daher ein gemeinnütziger Verein.


  3. Die Funktionäre der "Interessensgemeinschaft Allergenvermeidung" führen die Geschäfte ehrenamtlich.


  4. Der Verein "Interessensgemeinschaft Allergenvermeidung" ist überparteilich. Er nimmt auf die parteipolitische und weltanschauliche Einstellung der Mitglieder und Funktionäre keinen Einfluß, bekennt sich zur demokratischen Republik Österreich und zur österreichischen Nation.


§ 3 MITTEL

Die für Zwecke des Vereins "Interessensgemeinschaft Allergenvermeidung" erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

Materielle Mittel:

  1. Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Jahreshauptversammlung festgelegt werden,


  2. Subventionen, Spenden , Einnahmen aus Sponsoring, Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen.

 

Ideelle Mittel:
Herausgabe des Informations-Mediums "Reiz.end".

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
  2.  

    1. ordentliche Mitglieder
    2. außerordentliche Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder

     

  3. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.


  2. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und informellen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


  4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

 

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß und Tod, sowie bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.


  2. Der Austritt erfolgt mit 31. Dezember jeden Jahres und muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Maßgeblich für die termingrechte Austrittserklärung ist das Datum des Poststempels.


  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.


  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.


  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
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